Massernschutzgesetz

Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist der wirksame Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Masern. Wir haben die wichtigsten Informationen für Vereine zusammengetragen:

Was bedeutet das Gesetz für den Sportbetrieb im Verein?

Für Sportvereine besteht für ihre eigenen Aktivitäten keine Kontrollpflicht. Das heißt der Trainingsbetrieb, aber auch Ferien- und Trainingslager sowie Vereinsfeiern sind von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern nicht betroffen und der Verein muss keine weiteren Maßnahmen ergreifen.

Gibt es andere Bereiche, wo das Gesetz auch für Vereine gilt?

Ja, nämlich immer dann, wenn ehrenamtlich oder hauptamtlich Engagierte im Auftrag des Sportvereins Angebote an Schulen oder Kindergärten machen. Hiervon betroffen sind auch Freiwilligendienstleistende. Für diesen Personenkreis muss die Immunität nachgewiesen werden. Welche Verfahren hierzu anzuwenden sind und wer diese durchführen muss, hat die Deutsche Sportjugend unter folgendem Link beschrieben: https://www.dsj.de/deutsche-sportjugend/masern/

Was passiert, wenn kein Impfschutz vorliegt?

Diese Personen dürfen in Kooperationen nicht eingesetzt werden. Daher ist es ratsam bereits vor dem Abschluss einer Kooperation den Impfstatus des Übungsleiters oder Engagierten zu klären.

 

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