Corona-Schutzimpfung in der Jugendarbeit

Wer darf sich wann für eine Impfung registrieren?

Laut Information des Landesjugendamtes kann in der mittlerweile geöffneten Kategorie 3 nun auch der haupt- wie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personenkreis für eine Impfung registriert werden. Hier der Auszug des Schreibens, die Impfverordnung:

Seit Freitag (23.04.2021) sind auch Personen der Priorisierungsgruppe 3 zur Corona-Schutzimpfung zugelassen. In diese Gruppe fallen nach § 4 Abs. 8 der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 10. März 2021 auch Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.“

Zu diesem Personenkreis zählen, nach Rücksprache mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (MFFJIV), auch alle Fachkräfte der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie alle in diesem Bereich tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in Maßnahmen. Laut Ministerium können sich Vereine daran orientieren, ob die Maßnahme, bei der Personen eingesetzt werden, aus dem Landesjugendplan gefördert werden können (Freizeiten, Schulungen, Spielfeste, etc.)

Für Sportvereine sind dies in der Regel Betreuer von Ferienangeboten. Für eine Impfung brauchen die ehrenamtlichen Mitarbeiter die Bescheinigung des Vereins über die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe. Das entsprechende Formular ist unten verlinkt.

Impfberechtigt sind alle Betreuer ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Minderjährige brauchen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

Hier geht es zur Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums

Hier geht es Formular zur Vorlage in den Impfzentren des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV).

Hier geht es zur 19. Corona-Bekämpfungsverordnung (19. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 24.04.2021. Sie tritt mit Ablauf des 23.05.2021 außer Kraft. Die Regelungen zur Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit finden Sie in § 14 Abs. 5, Seite 24.

Hinweis: Die Sportjugend Rheinland ist nach §75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Dies gilt auch für alle Mitgliedsvereine des Sportbundes Rheinland, sofern sie Jugendhilfe leisten.

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