Teilnahmebedingungen

für die Freizeiten der Sportjugend Rheinland

Liebe Kinder und Jugendliche, liebe Eltern,

dies sind die Teilnahmebedingungen zu den Sommerfreizeiten der Sportjugend Rheinland. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir ein Jugendverband und kein Reiseunternehmen sind. So bemühen wir uns, mit unseren ehrenamtlichen Betreuungskräften, intensiv um alle Teilnehmer. Wir beziehen sie in die Programmgestaltung am Ferienort mit ein, denn wir verdienen nicht am Programm, sondern möchten es kinder- und jugendgerecht gestalten.

Trotzdem legen wir Wert darauf, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns korrekt zu regeln. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Teilnehmer“ – und der Sportjugend Rheinland – als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1) Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die schriftlich oder online erfolgen kann, bietet der Teilnehmer der Sportjugend Rheinland den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Teilnehmer vorliegen, verbindlich an. Online Anmeldungen (wenn aufgefordert) müssen innerhalb von drei Tagen schriftlich bestätigt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese muss durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular erteilt werden.

1.2) Die Buchung ist erst dann verbindlich, wenn der Sportjugend Rheinland ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vorliegt.

1.3) Das zulässige Alter der Teilnehmer an Maßnahmen der Sportjugend Rheinland ist aus den einzelnen Ausschreibungen zu ersehen und unbedingt einzuhalten.

1.4) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches die Sportjugend Rheinland für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die Sportjugend Rheinland bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Teilnehmer dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt.

1.5) Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) der Sportjugend Rheinland zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die Sportjugend Rheinland dem Teilnehmer eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Papierform übermitteln.

1.6) Die von der Sportjugend Rheinland gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.7) Mit der Anerkennung der Teilnahmebedingungen verpflichten sich die Teilnehmer, die Sportjugend spätestens nach Zugang der Buchungsbestätigung über eventuelle Krankheiten, Störungen, Medikamenteneinnahmen oder anderweitige körperliche oder geistige Einschränkungen zu unterrichten, damit gegebenenfalls hierauf, soweit es im Rahmen der Freizeitmaßnahme möglich ist, Rücksicht genommen werden kann. Sollten jedoch dadurch für uns unzumutbare Belastungen entstehen, behalten wir uns vor, die Buchungsbestätigung zu widerrufen. Fehlende oder falsche Angaben können zum Widerruf des Vertrages sowie gegebenenfalls zu Regressansprüchen unsererseits führen.

1.8) Mit der Anmeldung wird anerkannt, dass die Teilnehmer den Weisungen und Anordnungen des Betreuerteams folgen. Teilnehmer über 18 Jahre erkennen mit der Unterschrift bei der Anmeldung an, dass sie sich den Anordnungen und Weisungen des Betreuerteams zur Freizeitdurchführung, unabhängig ihrer Volljährigkeit, unterwerfen.

1.9) Zusagen und Nebenabmachungen von unserer Seite bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung.

1.10) Es wird darauf hingewiesen, dass nur bei online Buchungen aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag ist hingegen unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 7 und 8 jederzeit möglich.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne von § 651r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von maximal 10 % pro Reiseteilnehmer, mindestens jedoch 25 Euro zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2) Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3) Erfolgt die Anmeldung weniger als 28 Tage vor Reisebeginn, wird der gesamte Reisepreis fällig. Die Reiseunterlagen werden ca. 21-24 Tage vor Reiseantritt erstellt und nach vollständigem Zahlungseingang unverzüglich zugesandt. Sollten die Reiseunterlagen wider Erwachten nicht spätestens 14 Tage vor Reiseantritt dem Anmelder zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.

2.4) Zahlungen erfolgen grundsätzlich über das SEPA-Lastschriftmandat. Das dazu erforderliche Lastschriftmandat ist dem Anmeldeformular beigefügt. Das Fälligkeitsdatum und die Mandatsreferenznummer wird mit der Rechnung bzw. gesondertem Schreiben mitgeteilt. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Sportbundes Rheinland e.V. lautet: DE26SJR00000486538.

2.5) Bankbearbeitungsgebühren, die auf fehlerhafte Angaben zur Bankverbindung bzw. nicht gedeckte Konten zurückzuführen sind, werden dem Reiseteilnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.6) Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Sportjugend Rheinland zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht, so ist die Sportjugend Rheinland berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer mit Rücktrittskosten (gemäß Ziffer 7) zu belasten.

Kundengeldabsicherer: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf www.arag.de

3. Leistungen

3.1) Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung der Sportjugend Rheinland sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für die Sportjugend Rheinland bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich die Sportjugend Rheinland in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung informiert wird.

3.2) Die Busfahrten werden von beauftragten Vertragsunternehmen durchgeführt, die im Besitz eines Personenbeförderungsscheines sind. Die Einstiege werden nur angefahren, wenn mindestens fünf Personen dort zusteigen.

4. Leistungsänderungen

4.1) Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der Sportjugend Rheinland nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Sportjugend Rheinland ist verpflichtet, den Teilnehmer, über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund in Textform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.

4.3) Der Teilnehmer ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die Sportjugend Rheinland eine solche Reise angeboten hat. Der Teilnehmer hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Teilnehmer gegenüber der Sportjugend Rheinland nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Teilnehmer  in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

4.4) Ein Anspruch des Teilnehmers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die Sportjugend Rheinland keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1)Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die Sportjugend Rheinland bereit und in der Lage war, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die Sportjugend Rheinland  bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die Sportjugend Rheinland zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

5.2) Vom Teilnehmer verschuldete spätere Anreise bzw. frühere Abreise reduzieren den Teilnehmerbetrag nicht. Die entstehenden Kosten für eine spätere Anreise bzw. frühere Abreise sind vom Teilnehmer selbst zu tragen.

6. Umbuchungen

Für Umbuchungen (z.B. des Reiseziels, des Reisetermins oder des Reiseteilnehmers) wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro pro Person berechnet werden. Die Umbuchung muss schriftlich erfolgen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmer

7.1) Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der Sportjugend Rheinland vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang bei der Sportjugend Rheinland. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären. Nichtzahlung des Reisepreises stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar.

7.2) Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Teilnehmer steht der Sportjugend Rheinland eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von der Sportjugend Rheinland zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Sportjugend Rheinland unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

7.3) Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der Sportjugend Rheinland. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch 25 Euro
b) 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
d) weniger als 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises.
c) bei Nichtabmeldung bzw. Nichtantreten der Freizeit ist die volle Teilnehmergebühr zu zahlen.

7.4) Dem Teilnehmer ist es gestattet, der Sportjugend Rheinland nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

7.5) Die Sportjugend Rheinland behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die Sportjugend Rheinland nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Sportjugend Rheinland verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was es durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Die Sportjugend Rheinland ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. Der § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

7.6) Eventuell gezahlte Versicherungsgebühren oder anderweitige Kosten können nicht zurückerstattet werden.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

8.1) Die Sportjugend Rheinland kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Teilnehmer spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben und die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung angegeben wird.

b) Die Sportjugend Rheinland ist verpflichtet, dem Teilnehmer  gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Den eingezahlten Reisepreis erhalten die Teilnehmer dann in voller Höhe zurück.

c) Ein Rücktritt durch die Sportjugend Rheinland später als 25 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d) Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Sportjugend Rheinland in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Sportjugend Rheinland geltend zu machen.

8.2) Die Sportjugend Rheinland kann eine Freizeit absagen, wenn die Reise durch außergewöhnliche Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Absage hat spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu erfolgen. Den eingezahlten Reisepreis erhalten die Teilnehmer dann in voller Höhe zurück.

8.3) Die Sportjugend Rheinland kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer  die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die Beurteilung des Regelverstoßes obliegt den Betreuern. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der Sportjugend Rheinland beruht.

8.3) Ein Kündigungsrecht besteht durch die Sportjugend Rheinland wenn der Teilnehmer irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person des Teilnehmers oder zum

Buchungszweck bzw. die Sportjugend Rheinland begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Teilnehmer den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Sportjugend Rheinland in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der Sportjugend Rheinland zuzurechnen ist.

8.4) Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann die Sportjugend Rheinland auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmenden. Bei Minderjährigen gehören bei einem Rücktransport dazu auch die Kosten für eine Begleitperson. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht.

8.5) Kündigt die Sportjugend Rheinland, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis. Die Sportjugend Rheinland muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschrie­benen Beträge.

9. Haftung / Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung der Sportjugend Rheinland für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigefügt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.1) Die Sportjugend Rheinland haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

9.2) Die Sportjugend Rheinland haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Sportjugend Rheinland ursächlich war.

10. Versicherungen

Der Reisende ist während der Reise Unfall- und Haftpflicht versichert. Diese Versicherung tritt erst in Kraft, wenn alle anderen Versicherungen den Schaden nicht voll abdecken.

Dies ist jedoch lediglich ein zusätzliches Serviceangebot und hat daher keinerlei Auswirkungen auf die Vertragsvereinbarungen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die sie in jedem Reisebüro, ADAC o.ä. abschließen können. Bei Auslandsfahrten ist es zusätzlich ratsam, eine entsprechende Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.

11. Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Teilnehmers

11.1) Der Teilnehmer ist zur Einhaltung der jeweiligen Hausordnung verpflichtet. Der Freizeitleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Teilnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

11.2) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Soweit die Sportjugend Rheinland infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich der Sportjugend Rheinland anzuzeigen. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Der Freizeitleiter ist nicht berechtigt Ansprüche anzuerkennen.

11.3) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Sportjugend Rheinland eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch die Sportjugend Rheinland verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

11.4) Eine Geltendmachung von Ansprüchen sollte in Textform erfolgen.

11.5) Die Sportjugend Rheinland verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Teilnehmer im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

12. Verjährung, Abtretungsverbot, Information über Verbraucherstreitbeteiligung

12.1) Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12.2) Die Sportjugend Rheinland weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert die Sportjugend Rheinland den Teilnehmer hierüber in geeigneter Form. Die Sportjugend Rheinland weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13. Einreisebestimmungen

Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung geändert werden sollten. Sofern dies dem Veranstalter möglich ist, wird er den Teilnehmer über wichtige Änderungen der allgemeinen Vorschriften vor Freizeitantritt informieren.
Ausländische Staatsbürger sollten sich rechtzeitig über entsprechende Einreisebestimmungen bei den zuständigen Konsulaten erkundigen.

14. Datenschutz

Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig und gefordert sind. Diese und die Mitarbeiter der Sportjugend Rheinland sind zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

15. Gerichtsstand

15.1) Der Teilnehmer kann die Sportjugend Rheinland nur an dessen Sitz verklagen.

15.2) Für Klagen der Sportjugend Rheinland gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Sportjugend Rheinland maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

15.3) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Sportjugend Rheinland und dem Teilnehmer, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom– I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne  diese Klausel anzuwenden wäre.

16. Sonstige Hinweise

16.1) Auf unseren Freizeiten gelten die Regelungen des deutschen Jugendschutzgesetzes. Diese Regelungen sind für uns auch im Ausland bindend. Jedoch kann es Ausnahmefälle geben, in denen die örtlichen Gegebenheiten eine abweichende bzw. strengere und für uns bindende Vorschrift vorsehen.

16.1) Da die Freizeiten kostendeckend kalkuliert sind und sämtliche Zuschüsse bereits angerechnet wurden, sind weitere Nachlässe nicht möglich. Gerne unterstützen wir Sie aber bei der Beantragung von Zuschüssen durch Dritte (z.B. Bildungs- und Teilhabepaket, Jugendämter etc.).

17. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

18. Veranstalter

Sportbund Rheinland e.V.
Abteilung Sportjugend Rheinland
Rheinau 11
56075 Koblenz
Tel. 0261-135 104
E-Mail: info(at)sportjugend-rheinland.de
Web: www.sportjugend-rheinland.de

Alle Angaben entsprechen dem Stand: 01.12.2018